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Geschäftsbedingungen der Firma Wannert Oberflächentechnik
1. Allgemeines
Den Vertragsbedingungen zwischen der Fa. Wannert Oberflächentechnik und
ihren Kunden liegen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
zugrunde. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten
nicht. Diese bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung der Firma
Wannert
Oberflächentechnik. Der Vertrag ist geschlossen, wenn die Firma Wannert
Oberflächentechnik die Ware annimmt entweder durch mündliche Absprache, mit
Abstempeln des Lieferscheins, schriftlicher Auftragsbestätigung oder die Lieferung
ausgeführt hat. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich anzugeben. Dies gilt auch
für Nebenabreden und Zusicherung für nachträgliche Vertragsänderungen. Für den
Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Wannert
Oberflächentechnik maßgebend. Die nachstehenden Bedingungen gelten ohne
weiteres auch für alle weiteren Geschäfte des Aufraggebers mit uns, ohne dass
diese
Bedingungen erneut ausdrücklich herangezogen werden müssen. Einkaufs-
und/oder
Bestellbedingungen des Auftraggebers sowie Gegenbestätigungen des Bestellers
mit
diesbezüglichem Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit
ausdrücklich widersprochen.
2. Angebot:
Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge und Lieferung freibleibend.
Maßgebend ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Nebenabreden oder
Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die zu unserem Angebot
gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind. Die Angebote beziehen sich immer auf die gesamte Menge, (
geschlossene Abnahme ) Der Preis für einzelne Positionen bildet sich aus der
Gesamtauftragsgröße.
3. Preise und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk. Zu den Preisen
kommt
Fracht-, Überführungs-, Verpackungs-, Versicherungs- und Zollkosten
trägt, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Kunde. Preise, auch solche für
Nebenleistungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei der Übergabe des
Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der Ware und
Erhalt
der Rechnung zur Zahlung fällig. Weichen Material, Stückzahl, Gewicht oder
Werkstoff der uns übergebenen Werkstücke von den Angaben der Anfrage des
Bestellers ab oder erhöhen sich die für unsere Preisbildung maßgebenden Kosten
für
Material, Hilfs- und Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter sowie Energie bis zu dem
Zeitpunkt der Lieferung, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen
anzupassen. Sind Festpreise vereinbart, wird über eine angemessene
Preisänderung
verhandelt. Dann darüber in einem angemessenen Zeitraum keine Einigung erzielt
werden, ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Mehrkosten, die aus dem
ungeeigneten Zustand der uns übergebenen Liefergegenstände (z.B. bei

mangelnder
Beschichtungsfähigkeit) entstehen, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechungsdatum zu zahlen. Der
Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Sämtliche
Zahlungen sind spesen-, auflagen- und bedingungsfrei auf eines der von uns
angegebenen Konten zu leisten. Zahlungsanweisungen, Scheck und Wechsel
werden nur nach besonderer Vereinbarung (hierzu ist nur die Geschäftsleitung
berechtigt) und nur zahlungshalber angenommen.
Zur Annahme von Schecks und Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Die Gutschrift
erfolgt vorbehaltlich der Einlösung und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über
den Gegenwert verfügen.
Diskont- und Wechselspesen sind von dem Besteller umgehend nach Erhalt unserer
Belastungsanzeige zu zahlen. Gegen die Ansprüche der Fa. Wannert
Oberflächentechnik kann ein Kunde nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung
unbestritten ist und ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Bei Zahlungsverzug oder
Kreditverfall des Bestellers
werden sämtliche gegen ihn bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
Verzugszinsen werden mit 8% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Firma Wannert
Oberflächentechnik eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine
geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung weitergehenden
Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur
dann zulässig, wenn Mängel von uns ausdrücklich anerkannt oder gerichtlich
festgestellt wurden. Eine Aufrechnung durch den Besteller ist nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
4. Lieferung
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen
sowie die Übergabe und Eignung der Materialien, des Weiteren die Übersendung
aller technischen Unterlagen und Pläne durch den Kunden voraus. Alle Lieferfristen
und –Termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen
und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Materialien und bei Zukäufen
oder Fremdvergaben unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Bei Verträgen über die Lohnbearbeitung von beigestelltem
Material obliegt dem Kunden die Verantwortung über die Eignung, die Qualität, den
Anliefertermin und die Quantität des bereitzustellenden Materials. Wir schulden
hierbei lediglich die abgeforderte Strahlarbeit oder Pulverbeschichtung auf der
Grundlage des Standes der Technik. Materialbedingter Ausschuss liegt nicht in der
Verantwortung von uns und ist vom Kunden gesondert nachzuliefern. Sofern
vereinbarte Anliefertermine des beigestellten Materials nicht eingehalten werden,
kann die geschuldete Leistung von uns nicht termingetreu abgefordert werden. Wir
behalten uns hierbei die Geltendmachung des daraus resultierenden Schadens vor.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt ebenfalls vorbehalten. Bei sonstigen
Lieferungen und Leistungen sowie Komplettierungsarbeiten schulden wir den in den
besonderen Individualvereinbarungen oder einzelnen Bestellungen vertraglich
vereinbarten Leistungsumfang auf der Grundlage des Standes der Technik. In Fällen
höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und
verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher
Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe,
hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende
Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglichanzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige ist jede der
Vertragsparteien unter Ausschluss einer diesbezüglichen Ersatzverpflichtung zum
Rücktritt von dem Vertrage berechtigt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder
verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die
Voraussetzungen des Annahmeverzuges des Kunden vorliegen, geht die Gefahr
eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Vertragsware in
dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen
Bestimmungen,
sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von
uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit
der
von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gemäß vorstehenden Regelungen
gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit; für diese haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5. Gefahrübergang / Abnahme
Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Kunden über und
zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Kunden wird auf
seine Kosten die Sendung durch die Firma Wannert Oberflächentechnik gegen
Diebstahl,
Bruch, Feuer- und Wasserschäden, wie sonstige versicherten Risiken versichert.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen die der Kunde, zu vertreten hat,
geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Angelieferte
Vertragsgegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Kunden unbeschadet seiner Gewährleistungsansprüche entgegenzunehmen. Der
Kunde hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige, den Vertragsgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu
prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Vertragsgegenstand abzunehmen.
Teillieferungen sind unzulässig.
6. Gewährleistung
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Sofern wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern,
Vorgaben etc. des Bestellers zu leisten haben, trägt dieser das Risiko der Eignung
für
den vorgesehenen Verwendungszweck. Der Besteller trägt im Hinblick auf die durch
zu führenden Oberflächenveredelungen auch die Verantwortung für die Richtigkeit
und Vollständigkeit seiner Angaben. Beanstandungen werden nur berücksichtigt,
wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware bei verborgenen Mängeln
nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware –
schriftlich unter Beifügung von Belegen und Mustern erhoben werden. Führt dieOberflächenveredelung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht zum Erfolg,
weil z.B. die vom Kunden gemachten Angaben unrichtig sind, wir versteckte Fehler
im
Lieferteil vor Durchführung der Oberflächenveredelung nicht kannten und nicht
kennen konnten oder weil Eigenschaften des bearbeiteten Lieferteils, die
Oberflächenbeschaffenheit oder der Zustand des Lieferteils eine erfolgreiche
Oberflächenbearbeitung unmöglich machen, wir dies jedoch nicht wussten und nicht
wissen konnten, so ist dennoch die erbrachte Lohnarbeit zu bezahlen. Erforderliche
Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in
Rechnung gestellt. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine
bestimmte Eignung wird nicht übernommen.
Im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem
Kunden. Der Kunde ist verpflichtet die Beschichteten Oberflächen regelmäßig zu
reinigen, und evtl. Fehlstellen auszubessern. Bei mangelnder Pflege und Wartung
erlischt der Garantieanspruch. Die gewünschte Güte muss deutlich auf den Anfrage -
Auftragspapieren vermerkt sein. Wir haften ferner nicht für Verschlechterung oder
Untergang oder unsachgemäße Behandlung des Liefergegenstandes nach
Gefahrübergang. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare
Abweichungen der Qualität, Maß- und Farbtoleranzen berechtigen nicht zur
Mängelrüge. Für die Lichtbeständigkeit unserer Beschichtungen übernehmen wir
keine Gewähr. Eine absolute Farbübereinstimmung der Pulverbeschichtung ist aus
material- und verfahrenstechnischen Gründen nicht zu verwirklichen. Metallicfarben
unterliegen keiner verbindlichen Norm, wir haften nicht für Effektunterschiede und
Farbunterschiede die durchfalsche oder mangelende Angaben herrühren. Eventuelle
geringfügige Farbabweichungen und unterschiedliche Glanzgradnuancen hat der
Besteller zu dulden. Wird uns Ware zur Bearbeitung oder Veredelung angeliefert, gilt
im Falle einer Eingangskontrolle die in unserem Werk festgestellte Menge, sonst die
im Lieferschein angegebene Menge als Eingangsmenge. Verpackte Ware wird nur
grob bei Wareneingang kontrolliert. Es gilt die bei der Verarbeitung festgestellte
Menge als gelieferte Menge. Für Serienteile kann bis zu 3% Ausschuss und
Fehlmengen keine Haftung übernommen werden, ebenso bei zerbrechlicher Ware.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel unserer
Werkleistung/Oberflächenveredelung vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur
Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Wird
die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums
erfolgreich durchgeführt, so kann der Kunde eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er nach seiner Wahl berechtigt
ist, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Dies gilt auch für die Fälle, in welchen die
Nacherfüllung fehlschlägt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
der Kunden Schadenersatzansprüche geltend macht die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet
wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist
aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas
Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist fürMängelansprüche beträgt unbeschadet der §§ 478, 479 BGB und soweit zwischen
den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart ist, 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang. Rückgriffs Ansprüche des Kunden nach § 478 BGB gegen uns
sind
beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Kunden geltend gemachten
Gewährleistungsansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Kunde seiner ihm im
Verhältnis zu uns obliegenden Prüf- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB
nachgekommen ist. Der Kunde ist verpflichtet, solche Ansprüche – soweit tunlich –
abzuwehren.
7. Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 6 vorgesehen, ist –
ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung gilt
auch,
soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der
Leistung
Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns
gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht:
Soweit wir nicht durch Bearbeitung der von uns vom Besteller überlassenen Rohware
an der veredelten Ware Alleineigentum erwerben, erwerben wir durch die
Bearbeitung der Rohware oder deren Verbindung mit fremdem Material
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Rohware zur Ware
der durch die Bearbeitung oder Verbindung entstandenen neuen Sache. Eine
Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt oder Miteigentumsvorbehalt stehende
Ware ist dem Besteller nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet,
insbesondere darf die Ware weder verpfändet noch zu Sicherung übereignet werden.
Bei Weiterveräußerung tritt der Besteller bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus
der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche alle ihm aus der Veräußerung
entstehende Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung an. Weiterveräußerung einer in unserem Miteigentum stehenden Sache
gilt Absatz 1 sinngemäß. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine
Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Von
der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen in die in unserem Eigentum oder
Miteigentum stehende Ware hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
Zur Durchsetzung unserer Rechte hat uns der Besteller alle notwendigen Auskünfte
zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Wir verpflichten uns,
auf Verlangen des Bestellers unsere Sicherheiten freizugeben, soweit sie 10 % aller
uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche übersteigen. Im Übrigen
erwerben wir an den uns zu Bearbeitung übergebenen Liefergegenständen ein
gesetzliches Pfandrecht, da wir wegen sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller geltend machen können.
9. NebenpflichtenEine Zusicherung der Verträglichkeit von uns verwendeter Arbeitsmaterialien und
Verarbeitungsprozesse mit vom Besteller gestellten Stoffen würde eine umfangreiche
labormässige und messtechnische Voruntersuchung erfordern. Dies gilt
insbesondere
für bereits beschichtete oder vergütete, ebenso für entlackierte, passivierte oder
eloxierte Materialien sowie für Metallwaren. Sofern eine solche Voruntersuchung
nicht ausdrücklich gegen gesonderte Vergütung vereinbart ist, sind wir nicht
verpflichtet, vom Besteller gestellte Stoffe über eine Augenscheinseinahme
hinausgehend auf ihre Eignung und Qualität zu prüfen, sofern sie nicht als
offensichtlich falsch erkennbar sind. Unsere Haftung ist insoweit auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Überprüfung der Artikel auf
Übereinstimmungen mit Nummern und Bezeichnungen auf Lieferscheinen Dritter
wird von uns nicht vorgenommen. Für die Eignung, Qualität und Richtigkeit der
gelieferten Stoffe ist deshalb allein der Besteller verantwortlich, der hierfür im
Streitfalle den Beweis zu erbringen hat. Im Übrigen verweisen wir zu Unterrichtung
des Bestellers über die Abstimmung von Technologie, Materialien, sowie
Eigenschaften und Beschaffenheit von Werkstoffen auf unsere technische
Spezifikationen für Pulverbeschichtung.
10. Untergründe
Die Ware muss generell für die Beschichtung geeignet sein, sinnvoll aufzuhängen,
nicht schöpfend und hitzefest bis 220°C sein. Für die Beschichtung auf Edelstahl
kann
bei Außenbewitterung und in Feuchträumen keine Gewährleistung übernommen
werden. Bei verzinkter Ware, wird die Gewährleistung abgelehnt, wenn die
Verzinkung nicht durch Fa. Wannert beauftragt wurde. Der Untergrund ist nicht von
der
Firma Wannert Oberflächentechnik beeinflussbar. Ausgasungen, Haftungsstörrungen
und raue Oberflächen können nicht als Reklamation anerkannt werden.
Passivierungsschichten können die Haftung teils erheblich negativ beeinflussen. Für
diese Schichten kann keine Gewähr und Haftung übernommen werden.
Zunderschichten, Laserkanten und Oxidschichten sind kein Haftgrund und sind durch
den Kunden zu entfernen. Eine Hinweispflicht besteht nicht, da die Verarbeitung lt.
Angebot erfolgt und der Beschichtungsbetrieb keine Möglichkeit zu Auswahl der
bereitgestellten Materialien hat. Für Oberflächenstörungen durch Silikonmittel und
Markierungen ( Edding, Wachsstift ) kann keine Haftung übernommen werden.
11. Qualitätssicherung
Qualitätssicherungsvorschriften und Richtlinien des Bestellers sind für uns nur
verbindlich, soweit wir dies schriftlich bestätigt haben. Erstmuster erstellen wir nur
aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Besteller. Im Übrigen erfolgen
Auskünfte und Beratungen über Anwendungsmöglichkeiten und
Bearbeitungsverfahren sowie sonstigen Angaben nach bestem Wissen, jedoch unter
Beschränkung unserer Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
12. Abschließende Bestimmungen
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über
sein Vermögen beantragt, so ist die andere Partei berechtigt, für den nicht erfüllten
Teil vom Vertrag zurückzutreten. Die Abtretung von Rechten des Bestellers aus der
Geschäftsbeziehung ist ohne unser schriftliches Einverständnis zu zulässig.
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung der Vereinbarung mit dem Besteller berührtdie Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die übrigen Bestimmungen sind
vielmehr unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes auszulegen, der mit
der unwirksamen Bestimmung verfolgt wurde.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort ist Kamen. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus
der Geschäftsverbindung ist Gerichtsstand der Sitz der Firma Kamen oder der Sitz
des
Kunden. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Kamen, den 13.10.2024

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